Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betoniu GmbH, Leipzig
– Möbel und Auftragsfertigungen –
1. Vorbemerkung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betoniu GmbH (kurz: AGB) gelten für unsere Möbelangebote sowie unsere individuellen Anfertigungen im Kundenauftrag.
Von diesen AGB abweichende Bedingungen und Konditionen erkennen wir nur dann an, wenn diese vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden.
2. Angebote, Angebotsunterlagen
Wir erstellen alle Angebote nach bestem Fachwissen. Angebote sind nur in Schriftform verbindlich, etwaige mündliche Absprachen sind ebenfalls erst nach schriftlicher Bestätigung gültig. Unsere Angebote haben, sofern nicht anders vermerkt, eine Gültigkeit von 45 Tagen.
Erstellen wir im Zuge von Angeboten Pläne, Zeichnungen oder Entwürfe, behalten wir daran das alleinige Eigentumsrecht. D.h. sie dürfen Dritten ohne unser schriftliches Einverständnis weder zugänglich gemacht noch durch Dritte oder den Auftraggeber selbst verwertet werden.
3. Preise
Unsere Preise gelten – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart – ab Manufaktur Leipzig. Sie verstehen sich zuzüglich Verpackung und Versand und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Preise im Rahmen von individuellen Auftragsfertigungen sind nur für das im jeweiligen Angebot bezeichnete Objekt/Vorhaben verbindlich.
Bei Produkten und Aufträgen mit vereinbarten Lieferfristen über 3 Monaten behalten wir uns Preisanpassungen bis zu 5% ohne erneutes schriftliches Angebot vor.
4. Lieferung, Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt wie bei Beauftragung vereinbart.
Lieferzeitangaben sind freibleibend, sofern kein absolut verbindliches Lieferdatum schriftlich vereinbart wurde. Lieferfristen gelten ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab Klärung oder Revision aller technischen und kaufmännischen Modalitäten.
Vorzeitige Lieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Versandtag.
Am Lieferort ist eine umgehende Entladung des Lieferfahrzeugs sicherzustellen. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Lieferungen frei Bordsteinkante.
Wurde Lieferung/Einbau seitens Betoniu vereinbart, sind
etwaige benötigte Helfer bauseits unentgeltlich zu stellen (die erforderliche Personenzahl wird mindestens eine Woche vor Lieferung bekannt gegeben)
Strom und Hebezeuge bauseits unentgeltlich zu stellen
Behinderungen durch andere Gewerke, Bauschutt bauseits auszuschließen
Etwaige Sonderleistungen (Abtragen/Bearbeiten von nicht durch Betoniu gelieferten Bauteilen, Baustellenvorbereitung etc.) kostenpflichtig.
Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare Umstände verlängern die Lieferzeiten oder berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Anspruch auf Schadenersatz bei Leistungsverzug besteht nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Unsere Lieferverpflichtung ruht bei Zahlungsverzug des Auftraggebers.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Transporteur (bei Selbstabholung: an den Kunden) auf den Kunden über.
5. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise. Zahlungen sind gemäß vereinbartem Zahlungsplan, bei Rechnungen ohne Zahlungsplan 14 Tage nach Rechnungserhalt fällig. Gerät der Auftraggeber mit Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. geltend zu machen. Bei jeglichen Zahlungsschwierigkeiten des Kunden sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offenstehenden (auch gestundeten) Rechnungsbeträge sofort fällig zustellen.
Skonti werden nur bei Vorkassezahlungen gewährt und betragen 3%. Skontierbar ist nur der Warenwert ohne Fracht- und Nebenkosten.
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Erst wenn der Auftraggeber seine gesamten Verpflichtungen aus unseren Lieferungen und Leistungen inklusive aller Nebenleistungen uns gegenüber vollständig erfüllt hat, geht das Eigentum an ihn über. Der Auftraggeber hat die Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln und uns im Falle einer Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu unterrichten.
6. Mängel, Gewährleistung, Produkteigenschaften
Die Ausführung erfolgt gemäß den schriftlich vereinbarten Parametern. Wir leisten Gewähr für fehlerfreie Ausführung und zugesicherte Eigenschaften nach dem aktuellen Stand der Technik.
Mängelrügen sind sofort nach Auslieferung zu erheben. Der Auftraggeber hat die Ware sofort nach Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen der Falschlieferungen unverzüglich, in jedem Fall aber vor Einbau oder Verarbeitung vor Ort, geltend zu machen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind, müssen spätestens eine Woche nach ihrer Feststellung gemeldet werden.
Die Behebung von Mängeln, die die Gebrauchsfähigkeit des Produkts nur unwesentlich einschränken, erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dazu ist uns seitens des Kunden eine angemessene Frist einzuräumen. Angemessen ist eine Frist, die auch die Herstellung einer Ersatzlieferung ermöglicht, also die im Auftrag vereinbarte Lieferfrist. Werden ohne unsere schriftliche Zustimmungen vom Kunden oder Dritten Veränderungen oder Reparaturen an bemängelten Gegenstand vorgenommen, erlischt jegliche Mängelhaftung. Andere Ansprüche, insbesondere mittelbare Schadenersatzansprüche, sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt.
Alle Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach dem Tag der Lieferung.
Beton ist kein industrielles Produkt, sondern ein Naturwerkstoff. Er unterliegt auch bei gleichbleibenden Produktionsbedingungen Schwankungen in Farbgebung und Oberflächenstruktur. Auch vorgelegte Muster sind nicht vollständig verbindlich, sondern nur als gemeinschaftliche Orientierung für die spätere Ausführung zu verstehen.
Beschichtungen und Oberflächenbehandlungen jeglicher Art verändern Oberflächenstruktur, Haptik und Farbgebung. Gibt der Kunde Beschichtungen oder Oberflächenbehandlungen in Auftrag, erkennt er die Möglichkeit solcher Veränderungen an.
Leichte Rissbildungen – insbesondere, wenn diese nur unter Feuchtigkeitseinfluss erkennbar sind – sowie Lufteinschlüsse und leicht unregelmäßige Kantenausformungen sind bei Betonprodukten normal und stellen keinen Mangel dar.
Betonprodukte nehmen – teilweise auch in beschichtetem Zustand – Wasser und Feuchtigkeit auf und geben es bei Trocknung wieder ab. Auch dies stellt keinen Mangel dar. Betonprodukte sind unabhängig von etwaigen Beschichtungen vor der Einwirkung von Säuren und farbigen Flüssigkeiten zu schützen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese nachhaltig mit dem Beton reagieren.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus unseren Verträgen ist der Sitz des Unternehmens (Leipzig). Auf unsere Vertragsverhältnisse kommt deutsches Recht zur Anwendung.
8. Schlussbestimmung
Sind oder werden einige Bestimmungen oder Sätze dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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