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Jetzt mieten! Stemmhammer / Abbruchhammer mieten ab 20 Euro / 24Std - 17kg

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Artikelbeschreibung

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Öffnungszeiten = MO-FR 7-18 Uhr / Sa 8-14 Uhr

 

 

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RH-Mietgeräte

Roman Hoffmann

Unterschelthof 17

47918 Tönisvorst

 

www.rh-mieten.de

0176/34433806

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Artikelzustand: neuwertig
Versand und Bezahlung

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  • Barzahlung bei Abholung
  • Rechnung

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Lieferung möglich (Ab Standort Tönisvorst, eine Richtung, Netto): Bis 10km = 15,00€, 10-20km = 25,00€, ab 20km = Auf Anfrage

AGB

 

1 Allgemeines

1. Die nachfolgenden Bedingungen von RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann), (nachfolgend Vermieter genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei

denn, der Vermieter hätte ausdrücklich ihre Geltung schriftlich anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Vermieter und Mieter zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige

Geschäfte.

2 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner im

Allgemeinen

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand

für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, sich bei Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises

gegenüber den Angestellten des Vermieters auszuweisen, den

Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen

Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt (es darf nur das betankt werden, was der Vermieter verlangt) zurückzugeben und die vereinbarte Kaution im Voraus zu entrichten.

3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen

Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes in dem Mietvertrag

wahrheitsgemäß anzugeben.

4. Die zu diesem Vertrag gehörenden Abbildungen, Zeichnungen,

Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur Annäherungsangaben,

sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

1. Der Vermieter hält den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen,

einwandfreien, betriebsfähigen und vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zur Abholung durch den Mieter bereit. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.

2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes

in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten,

wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat.

3. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des

Mietgegenstandes kann der Mieter aber nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.

4 Reservierung und Vorbestellung

1. Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren.

Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum,

auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand

für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.

2. Der Mieter kann aber unbeschadet vorstehender Bestimmung

die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des

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Inh. Roman Hoffmann

Unterschelthof 17

47918 Tönisvorst

Mobil: +49176/34433806

E-Mail: kontakt@rh-mieten.de

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Mietgegenstands schriftlich oder telefonisch gegenüber dem Vermieter stornieren. Die Stornierung hat bis zu 24Std vor der Abholung statt zu finden, ansonsten werden 50% des Mietpreises Netto fällig.

5 Mängel des Mietgegenstandes

1. Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die

Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder

eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).

2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme

zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.

3. Bei Übergabe erkennbarer Mängel, welche den vorgesehenen

Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, können nicht mehr

gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung

dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter

die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.

4. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich

schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen;

andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung

eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.

5. Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter

unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder

neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen

funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu

stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren.

6. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt

vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der

Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes

keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche

fehlgeschlagen sind. Im Übrigen ist das Recht zur Mietminderung

ausgeschlossen. Auch ist die Schadensersatzpflicht des

Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ausgeschlossen.

6 Haftungsbegrenzung des Vermieters

1. Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der

Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen

sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen sind jedoch Schadensersatzansprüche,

gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen

einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Vorstehende

Beschränkung gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche

Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung

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wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des

Vermieters dann auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren

Schadens.

2. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.

3. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des

Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters

der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß

verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer

Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 5/§ 6 entsprechend.

4. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen

den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich

durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach § 6Ziff. 1 grundsätzlich Einstand pflichtig wäre.

7 Mietpreis, Zahlung, Sicherungsübereignung

A. Maschinenvermietung

1. Es gelten die im Maschinenkatalog genannten Preise; diese

verstehen sich als Tagespreise für die Vermietung und Nutzung

für höchstens 24 Stunden ab Übernahme durch den Mieter ( mit Ausnahme von Maschinen mit einem Betriebsstundenwerk, bei denen sich der Tagespreis auf 8 Betriebsstunden und der Wochenpreis auf 40 Betriebsstunden bezieht; weitere Betriebsstunden werden vom Vermieter zusätzlich berechnet).

Neben der Miete werden Umsatzsteuer, Treibstoff, Öl, Transport und Reinigung fällig.

2. Für Mietverhältnisse, die länger als eine Woche dauern,

kann eine Preisangabe beim Vermieter angefordert werden.

B. Allgemeines zu den Mietpreisen

1. Die Kaution ist im Voraus in Bar zzgl. MwSt. zu zahlen. Der Endpreis wird zum Mietende mit der Kaution verrechnet.

2. Der Vermieter hat das Recht, die Preise für die Vermietung zu ändern,

wenn sich die preisbildenden Faktoren ändern, wie z.B. Frachtpreise, Gebühren, wie Ein. U. Ausfuhrzölle, und / oder Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben und Wechselkurse. Dies gilt nicht für bereits vertraglich vereinbarte Preise während der Mietzeit.

3. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietzinses abzüglich

einer erhaltenen Kaution, seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber,

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für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter zur Sicherheit mit der Übernahme dieses

Mietgegenstandes ab. Der Vermieter stimmt dieser Abtretung zu.

4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung

wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche

des Mieters sind nicht statthaft. Ebenso verzichtet der Mieter

auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an

der Herausgabe des Mietgegenstandes wegen behaupteter

Gegenansprüche gegen den Vermieter.

5. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der

Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer

Mahnung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die

Geltendmachung weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen

Verhaltens des Mieters vorbehalten.

6. Eine gezahlte Kaution darf mieterseits nicht als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter allerdings berechtigt, die von der Gegenpartei zu zahlenden Beträgen mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.

8 Mieterpflichten

1. Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu,

a. den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung

in jeder Weise zu schützen sowie vor dem Zugriff Dritter. Der Mieter, sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den an dem Mietgegenstand befestigten Bedienungsanleitungen und/ oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die den Mietgegenstand bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich)

vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise,

Führerscheine usw. verfügen.

b. die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen und dabei insbesondere die notwendigen Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten

fachgerecht unter Verwendung von Original- oder

gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vorzunehmen.

2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede

Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen

und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter

vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des

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Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten

des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen

durchführen zu lassen.

3. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu

besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu

untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu

lassen.

4. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter

entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern

für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im

Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands

durch den Mieter oder Dritte.

5. Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der

Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor

der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.

6. Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter auf den Mietgegenstand

auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Die Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung

entfällt bei unbefugter Untervermietung/Überlassung an Dritte

im Schadens-/Verlustfall die Versicherungsdeckung. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter gegen vorgenannte Verpflichtungen verstößt. Die Geltendmachung

weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße

bleibt dem Vermieter vorbehalten.

7. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstandes an den Einsatzort, einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen. Wirken Mitarbeiter oder der Geschäftsführer von RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als Erfüllungsgehilfen des Mieters (§278 BGB).

9 Rückgabe des Mietgegenstandes

1. Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes

zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf

seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Unter Rückgabe

verstehen die Parteien die Übergabe des Mietgegenstandes an

den Vermieter, bzw. einen Angestellten oder zur Annahme des

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Mietgegenstandes beauftragten Bevollmächtigten des Vermieters

in der Weise das dieser ausschließlichen Verfügungsgewalt

über den Mietgegenstand erhält. Ist der Mietgegenstand für

längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der

Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter vorher rechtzeitig schriftlich

anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen

Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des

Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich

vereinbarte Miete zu entrichten. Auch im Rahmen der

Rückgabeverpflichtung gelten die Bestimmungen der § 8 Ziff.

2,4,5 sinngemäß.

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit

allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs-

und vertragsgemäßem Zustand an den Filialstandort des

Vermieters, an dem der Mietgegenstand übernommen wurden ist.

3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten

Datum und zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter

in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand

zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter

muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt

sortiert und in Kisten usw. verpackt zurückgeben. Zusätzlicher

Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Sortierung

oder Reinigung wird dem Mieter durch den Vermieter

Rechnung gestellt.

4. Falls bei der Kontrolle eine Beschädigung des Mietgegenstands

festgestellt wird, wird der Mieter in Kenntnis gesetzt.

In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in

der der beschädigte Mietgegenstand zwecks Erstellung eines

(Gegen-) Gutachtens für den Mieter bereitgehalten wird. Nach

ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die

Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung

durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich

ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den

Regelungen zu § 12 dieser Geschäftsbedingungen.

10 Weitere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder

überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder

Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund

sonstiger behaupteter Ansprüche, Rechte an dem Mietgegenstand

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geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von drei Tage zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftliche durch Brief oder mittels Email Schreiben zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten auf einmalige Aufforderung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich

und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den Vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen

Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

11 Schaden und Verlust

1. Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des

Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den

Mieter entstehen, müssen unmittelbar nach der Feststellung,

spätestens innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich

gemeldet werden.

2. Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der

Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens

innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten

und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.

Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen

Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt

bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher

Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis

für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen,

wird indes fortgesetzt.

3. Falls der Mieter es versäumt, Anzeige zu erstatten und dem

Vermieter eine Kopie der Anzeige vorzulegen, gilt der Diebstahl

als Unterschlagung. In diesem Falle haftet der Mieter für diesen Gegenstand.

4. Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des

Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter

den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls

eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich

ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen

Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für

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Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen

des Mietgegenstandes. Darüber hinaus ist der Mieter für alle

weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schaden haftbar

(wie etwa Sachverständigenkosten und/oder entgangenen

Umsatz/Gewinn).

5. Wird ein verlorengegangener Mietgegenstand später zurückgegeben,

so ist der Mieter verpflichtet, den Mietzins bis zum

Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter

den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert

mit dem Mietzins.

6. Die Kosten eines Sachverständigen, der vom Vermieter zur

Feststellung des Schadens und/oder der Reparatur und/

oder der Reinigungskosten des Mietgegenstandes beauftragt

wurde, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter erklärt sich

damit einverstanden, dass der Vermieter berechtigt ist, einen

geeigneten Sachverständigen auf Kosten des Mieters mit der

Schadensfeststellung zu beauftragen.

7. Wird ein Gegenstand mit dem, nicht für den vorgesehenen, Kraftstoff vom Mieter betankt, haftet der Mieter komplett für diesen Gegenstand. Der Mieter trägt die kompletten Kosten der Neuanschaffung des Gegenstands oder sofern möglich, der Reparatur durch den Vermieter oder einer Fachwerkstatt. Bei der Abholung oder dem Starttermin des Mietgegenstandes, hat der Mieter sich beim Vermieter zu erkundigen, welcher Kraftstoff für den jeweiligen Gegenstand erforderlich ist.

12 Versicherung und Haftungsbegrenzung

1. Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl

sowie Untergang des Mietgegenstandes.

2. Der Mieter hat die Möglichkeit eine Maschinenversicherung abzuschließen. Dies gilt jedoch nur für größere Baumaschinen ab einem Tagespreis von 90,00€ Netto (zb. Minibagger 1,2t). Maschinenbruchversicherung kostet 10% des Netto-Tagespreises des Gerätes zzgl. MwSt. . Selbstbeteiligung (je Schadensfall, trägt der Mieter) beträgt 1000,00€.

Versichert sind: Äußere Einflüsse wie Diebstahl, Vandalismus, Sabotage, Feuer und Menschliches Versagen wie fehlerhafte Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit und Böswilligkeit.

3. Falls der Mieter eine eigene Versicherung für den Mietgegenstand

abschließen möchte, ist der Vermieter berechtigt,

die versicherungsrechtliche Benennung als Begünstigter und

die Vorlage des Versicherungsvertrag zu verlangen. Eventuelle

Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.

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4. Der Mieter erklärt vorab, dass RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann), für den Fall das es eine Bauleistungsversicherung gibt, als (Mit)Versicherte Ansprüche auf dieser Bauleistungsversicherung geltend machen kann und darf. Eventuelle Selbstbeteiligungen gehen zu Lasten des Mieters.

13 Besondere Pflichten bei Schadensfällen oder Pannen

Bei einem Schadensfall ist der Mieter verpflichtet, dafür zu sorgen,

dass – nach Absicherung vor Ort und Leistung Erster Hilfe – alle zur

Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen

getroffen werden, namentlich dass

a. sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne

Beteiligung Dritter,

b. zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften

von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen

beteiligter Fahrzeuge notiert werden sowie eine Skizze

angefertigt wird,

c. von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und

d. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand

getroffen werden.

Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen,

bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur

Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.

Nach einem Diebstahl des Mietgegenstandes, von Teilen des

Mietgegenstandes oder von Zubehör des Mietgegenstandes

hat der Mieter sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle

zu erstatten. Für den Abstellort des Mietgegenstandes sind –soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich bei RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann), vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Auch bei der Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.

14 Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an

dem Mietgegenstand entstehende oder durch seinen Betrieb

schuldhaft verursachte Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes/ Fahrzeuges (einschließlich Mietgegenstandsteilen-

und Zubehör). Die Pflicht zur Erstattung von Schäden am

Mietgegenstand und oder für den Verlust des Mietgegenstandes

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tritt auch dann ein, wenn der Mieter den Mietgegenstand

Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt. Der kann sich

nicht auf eine Verschulden Dritter dem Mieter gegenüber berufen.

Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich

auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen

Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Mietgegenstandes

auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges

abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit

angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren

und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und

Mietausfall. Bei der Überlassung eines Mietgegenstandes/

Fahrzeugs an Dritte haftet der Mieter für die Einhaltung der

Bestimmungen dieses Mietvertrages und für das Verhalten des

Dritten wie für eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen

von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang

mit der Nutzung eines gemieteten Fahrzeuges festgestellt werden,

verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende

Gebühren und Kosten. Vermieter ist berechtigt, den Behörden

in einem solchen Fall den Mieter als Fahrer zu benennen.

2. Der Vermieter RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) haftet nicht an:

a. Schäden bei Dritten, die aufgrund versicherungsrechtlichen

Gründen nicht gedeckt sind, etwa bei Alkoholgenuss oder grober

Fahrlässigkeit,

b. die Beschädigung von oberirdischen und unterirdischen Leitungen

oder Kabeln und /oder dadurch verursachte Folgeschäden.

Im Umfang des Eintrittes der Haftpflichtversicherung entfällt

die Haftung des Mieters.

15 Kündigung

1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich,

fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein

wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der

Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden

Pflichten verletzt.

2. Macht der Vermieter von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht

Gebrauch, findet § 6 Nr. 5 i.V.m. §§ 10,11 entsprechende

Anwendung.

3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung

einer Frist schriftlich kündigen, wenn die Benutzung

des Mietgegenstandes längerfristig nicht möglich ist, es sei

denn im Falle lange laufender Mietverträge haben die Parteien

schriftlich etwas anderes vereinbart.

RH-Mietgeräte

Inh. Roman Hoffmann

Unterschelthof 17

47918 Tönisvorst

Mobil: +49176/34433806

E-Mail: kontakt@rh-mieten.de

Internet: www.rh-gartenbau.de

Sparkasse Krefeld

IBAN: DE69320500000000410571

BIC: SPKRDE33XXX

KTO Inh.: Roman Hoffmann

Steuer-Nr.: 115/5075/2299

USt-IdNr. DE322116156

Finanzamt Kempen

16 Fälligkeit, Zahlung, Verzug

1. Soweit der Mietpreis nicht bereits im Voraus (vollständig)

bei Übernahme des Mietgegenstandes bezahlt worden ist (§

6 C) erfolgt die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger

Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. durch den Vermieter

bei Rückgabe des Mietgegenstandes oder sobald dies

möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. – Zustellung sofort ohne Abzug fällig und

zahlbar.

2. Die Rechnungen werden auf Ersuchen des Mieters mit einer

Auftrags- und/oder Projektnummer bzw. einer anderen

Kennzeichnung versehen, falls der hierfür verfügbarer Platz

ausreicht. Die Rückgabe des Auftragsscheins am Ende einer

Vermietung zusammen mit der Rechnung ist aufgrund der vollautomatisierten Rechnungsstellung nicht möglich.

3. Bei einer Vermietung für einen längeren Zeitraum von mindestens

4 Wochen wird die Miete per 4 Wochen im Voraus an RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) bezahlt.

5. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, ist seine Verbindlichkeit

in Höhe der vom Vermieter berechneten Kreditzinsen,

mindestens aber H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins

bei Kunden, die keine Kaufleute sind und mindestens i.H.v. acht

Prozentpunkten über dem Basiszins bei Kaufleuten zu verzinsen.

Die Geltendmachung weiteren Schadens aus Gründen des

Verzuges bleibt dem Vermieter vorbehalten.

6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf etwaige Auslagen

und Kosten verbucht, auf die Zinsen und zuletzt auf den

Mietzins oder die sonstige offenstehende Forderung des Vermieters.

17 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht;

Gerichtsstand

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages

sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt

auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede

selbst.

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam

sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages

nicht berührt.

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für

Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter

Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des

öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche

RH-Mietgeräte

Inh. Roman Hoffmann

Unterschelthof 17

47918 Tönisvorst

Mobil: +49176/34433806

E-Mail: kontakt@rh-mieten.de

Internet: www.rh-gartenbau.de

Sparkasse Krefeld

IBAN: DE69320500000000410571

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KTO Inh.: Roman Hoffmann

Steuer-Nr.: 115/5075/2299

USt-IdNr. DE322116156

Finanzamt Kempen

Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters, der Fa. RH-Mietgeräte (Roman Hoffmann) Tönisvorst. Der Vermieter kann auch am allgemeinen

Gerichtsstand des Mieters klagen. 4. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Widerrufsbelehrung

Widerspruchsrecht

Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von uns umgesetzt wird. Möchten Sie von Ihrem Widerrufs- oder Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an info@garten-moeller.de mit einem entsprechenden Hinweis.


Widerrufsformular (PDF-Datei)
Impressum und Kontakt

RH-Mietgeräte

 

Inhaber: Roman Hoffmann 

 

 

 

Firmensitz: 

Unterschelthof 17

D-47918 Tönisvorst

 

 

 

 

Kontakt:

E-mail: kontakt@rh-mieten.de

Website: www.rh-mieten.de

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